Satzung
Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der Verein führt den Namen "Nördlicher Dortmunder Schützenbund e.V." (NDSB), gegründet 1879 in Dortmund. Die Farben des Vereins sind Grün-Weiß.
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist unter dem Namen "Nördlicher Dortmunder Schützenbund e.V." im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter Nr. 1469 eingetragen.
§ 3
Der NDSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
a) das sportliche Schießen als Leibesübung pflegen und betreiben,
b) Meisterschaften im sportlichen Schießen ausrichten,
c) Turnen, Spiel und Sport als Ausgleichübung fördern,
d) die kulturellen Werte durch Ausbreitung und Pflege des Schützenbrauchtums und der Heimatspflege zu erhalten,
e) das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Kameradschaft innerhalb des Schützen- und Sportwesens stärken,
f) sich einsetzen für die Interessen des nördlichen Stadtteils und seine Bürger in ihren ethischen Bestrebungen unterstützen.
Der NDSB ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 - Gemeinnützigkeit
Der verein des NDSB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
a) Dem NDSB zur Verfügung stehende Mittel oder etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Der NDSB darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
d) Scheidet ein Mitglied aus dem NDSB aus, so können ihm auf Antrag durch den geschäftsführenden Bundesvorstand die vorausgezahlten Beiträge und etwa geleistete Sachleistungen zurückerstattet werden.
Organisationsform des Bundes
§ 5 - Gliederung
Der Bund gliedert sich in einzelnen Kompanien und Abteilungen ohne rechtliche Selbstständigkeit. Die Kompanien und Abteilungen werden von einem Abteilungsleiter (Hauptmann, Rittmeister, p.p.) geführt, der sich zur ordnungsmäßigen Führung der Kompanie bzw. der Abteilung eines Kompanie- bzw. Abteilungsvorstandes bedient.
Mehrere Kompanien bzw. Abteilungen des Bundes sind unter Führung eines Schützenmajors zu einem Schützenbataillon zusammengefasst. Die Aufteilung erfolgt gemäß Mitgliedsstärke und Anzahl der Abteilungen durch den Bundesvorstand. Die Schützenbataillone unterstehen der Führung des Regimentskommandeurs (Oberst).
Die Abteilungsleiter (Hauptleiter, Rittmeister, p.p.) und der Abteilungsvorstand werden jährlich in einer Hauptversammlung der zuständigen Abteilungen bzw. Kompanie gewählt.
Die Majore und der Oberst sind in der Mitgliederversammlung des Bundes gemäß der Wahlordnung (§ 16 d. Satzung) zu wählen.
Mitgliedschaft
$ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des NDSB kann jeder Dortmunder Bürger werden, der keine entehrenden Handlungen begangen hat.
Wer Mitglied werden will, hat um seine Aufnahme bei einer Abteilung nachzusuchen. Aufnahmegesuche werden von den Abteilungen dem Bundesvorstand zugeleitet, der die Aufnahme durch Aushändigung des Mitgliedsbuches bestätigt. Sie kann jedoch vom Bundesvorstand verweigert werden, wenn dieses im Interesse des Bundes geboten erscheint.
§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch :
1. Todesfall,
2. freiwilliger, schriftlich erklärter Austritt,
3. Ausschluss.
Ausschlussgründe sind : 1. Schädigung der Bundesinteressen
2. Ehrenrührige gerichtliche Bestrafung,
3. Nichtbefolgen von satzungsgemäß begründeten Beschlüssen des Bundes,
4. Nichtzahlung der Beiträge während der Dauer eines Vierteljahres, wenn für die Nichtzahlung keine ausreichende Entschuldigungsgründe beigebracht werden können.
Der Antrag auf Ausschließung kann durch ein Bundesvorstandsmitglied an den Bundesvorstand gestellt werden. Über die Ausschließung entscheidet der Bundesvorstand.
Das ausgeschlossene Mitglied hat unter Ausschluss des Rechtsweges die Möglichkeit, die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungen anzurufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung setzt den Ausschluss außer Vollzug und wandelt bis zum Entscheid die Mitgliedschaft in eine ruhende Mitgliedschaft um. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über einen erfolgten Ausschluss erfordert die Zweidrittelmehrheit und ist endgültig.
Bei Austritt oder Ausschluss aus dem NDSB ist der Beitrag in voller Höhe bis zum Ablauf des Austritts- oder Ausschlussmonats zu zahlen.
§ 8 - Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Beitrages, sowie zur Zahlung der vom Gesamtvorstand im Bedarfsfall beschlossenen Umlagen. Die Höhe des Beitrages wird vom Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung vorgetragen. Die Einziehung der Beiträge erfolgt durch die Abteilungen. Die Art der Entrichtung des Beitrages wird durch Vorstandsbeschluss geregelt.
§ 9 - Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder genießen sämtliche Vorteile, die der NDSB zur Förderung der gemeinsamen Ziele erreicht. Sie haben das recht, Einrichtungen des NDSB zu benutzen und an Veranstaltungen des NDSB teilzunehmen. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn die Verpflichtungen dem NDSB gegenüber nicht eingehalten werden.
Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen des NDSB ist im Rahmen der bestehenden Bestimmungen statthaft, wenn die Belange des NDSB gewahrt bleiben.
§ 10 - Pflichten der Mitglieder
Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts. Er ist an allen erlassenen Ordnungen und Beschlüssen des Vereins gebunden.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des NDSB zu fördern. Es ist Ehrenpflicht, die Zugehörigkeit zum NDSB durch Wort und Tat zu bezeugen sowie seine Unternehmungen und Veranstaltungen nach besten Kräften zu unterstützen.
Verwaltung
§ 11 - Organe des Bundes
Der Bund hat folgende Organe :
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Gesamtvorstand
4. der Regimentsvorstand
§ 12 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung des NDSB ist die Jahreshauptversammlung des Bundes; sie ist oberstes Organ des NDSB und findet alle Jahre im 1. Quartal statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung hat spätestens 30 Tage vorher durch den Bundesvorstand zu erfolgen, und zwar durch Rundschreiben oder Einladungen, oder durch Veröffentlichung im Vereinsorgan. Anträge der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher dem Bundesvorstand zu übersenden. Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Versammlungsordnung.
Der Bundesgeschäftsführer hat über den Versammlungsablauf und die gefassten Beschlüsse eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm, dem 1. Präsidenten oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein besonderes Interesse des Bundes es erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich an die Geschäftsstelle des Bundes, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 13 - Geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus :
1. dem I. Präsidenten,
2. dem II. Präsidenten,
3. dem Regimentskommandeur,
4. dem Bundesgeschäftsführer,
5. dem Bundesschatzmeister,
6. dem Bundessportleiter.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, unter denen sich stets der 1. oder 2. Präsident befinden muss, vertreten den NDSB gerichtlich und außerordentlich.
§ 14
zum erweiterten Bundesvorstand gehören :
der geschäftsführende Vorstand,
der 2. Bundesgeschäftsführer,
der 2. und 3. Bundesschatzmeister,
der 2. Bundessportleiter,
der 1. und 2. Bundesjugendwart,
der Sozialwart,
die Frauenwartin,
der Pressewart,
der Gerätewart,
die Beisitzer,
die Bataillonsführer (Majore),
die Abteilungsleiter (Hauptleute, p.p.)
Ferner hat der jeweilige Ehrenpräsident und der jeweilige Schützenkönig Sitz und Stimme im erweiterten Bundesvorstand.
§ 15 - Regimentsvorstand
Der Regimentsvorstand besteht aus :
1. dem jeweiligen König als Repräsentant
2. dem Regimentskommandeur
3. den Bataillonskommandeuren
4. den Hauptleuten und Rittmeistern der einzelnen Abteilungen.
Den Vorsitz des Regimentsvorstandes hat der jeweilige Regimentskommandeur.
Die Aufgaben des Regimentsvorstandes bewegen sich im Rahmen des § 17 Abs. 4 der Satzung. Er beruft die Schützenoffiziersversammlungen des Bundesvorstandes.
§ 16 - Wahl des Bundesvorstandes
Die Mitglieder des Bundesvorstandes (§ 13 - 14) werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Im ersten Jahr stehen zur Wahl:
1. der I. Präsident,
2. der Major des 2. Bataillons
3. der I. Bundesjugendwart,
4. der II. Bundesschatzmeister,
5. der Gerätewart,
6. der Pressewart.
Nach Ablauf eines weiteren Jahres werden gewählt :
1. der Regimentskommandeur,
2. der I. Bundesschatzmeister,
3. der II. Bundesgeschäftsführer,
4. der I. Bundessportleiter,
5. die Frauenwartin,
6. die Beisitzer.
Im dritten Jahr stehen zur Wahl :
1. der II. Präsident,
2. der I. Bundesgeschäftsführer,
3. der II. Bundesjugendwart
4. der III. Bundesschatzmeister,
5. der Major des 1. Bataillons,
6. der Sozialwart,
7. der II. Bundessportleiter
Bei Ausscheiden eines Bundesvorstandsmitgliedes kann der Bundesvorstand bis zur Neuwahl einen kommissarischen Vertreter bestimmen.
Zur Wahl der Beisitzer hat der Bundesvorstand das Vorschlagrecht.
§ 17 - Aufgaben des Bundesvorstandes
Alle Vorstandsmitglieder des NDSB erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich. Sie haben die ziele und Ideale des Vereins nach besten Kräften zu erfüllen. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Bundes. Insbesondere ist er zuständig für: die Bewilligung von Ausgaben, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufnahme neuer Mitglieder und Maßnahmen gegen Mitglieder, Ausrichtung von Veranstaltungen gemäß § 3 der Satzung.
Im einzelnen sind die Aufgaben wie folgt verteilt:
Der I. Präsident oder sein Vertreter sind die Repräsentanten des Vereins. Sie überwachen die Vereinsführung und leiten die Versammlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen des Bundes. Sie sind berechtigt in allen Geschehnissen des Bundes und seiner Gliederung einzugreifen, wenn dieses im Interesse des Bundes geboten erscheint.
Dem Regimentskommandeur und den Bataillonsführern obliegt es, die Veranstaltungen des NDSB organisatorisch zu leiten. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass die Schützen zusammenstehen und ein gutes Einvernehmen zwischen den Abteilungen des NDSB fördern. Sie sind für die Koordinierung der Verpflichtungen der einzelnen Abteilungen verantwortlich.
Der Bundesgeschäftsführer hat den laufenden Geschäftsverkehr im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand im Rahmen der Geschäftsordnung zu führen. Alle anfallenden schriftlichen Unterlagen sind von ihm zu verwalten. Er beruft im Einvernehmen mit dem 1. Präsidenten oder dessen Vertreter die Bundesversammlungen und führt in diesen Versammlungen Protokoll.
Der Bundesschatzmeister verwaltet das Vermögen. Er hat die Kassen- und Beitragsbücher korrekt und sauber zu führen. Die Einzahlungen haben auf das Bankkonto des NDSB zu erfolgen. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Unterschrift des 1. Präsidenten oder dessen Vertreter. Außergewöhnliche Geldausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Bundesvorstandes erfolgen.
Dem Bundessportleiter obliegt die Aufgabe der Sicherstellung der sportlichen Tätigkeit. Er ist zuständig in schießtechnischen und schießorganisatorischen Fragen. In seinem Aufgabenbereich wird er von seinem Vertreter, von den Jugendwarten und der Frauenwartin unterstützt.
Dem Pressewart obliegt die Überwachung der Herausgabe von Mitteilungsblättern des Bundes. Er ist für den Inhalt und Gestaltung verantwortlich. Daneben hat er zur Wahrung der Öffentlichkeitsarbeit einen guten Kontakt zur örtlichen Presse zu pflegen. In seinem Aufgabenbereich wird er vom Bundessozialwart unterstützt. Dieser hat gleichzeitig die Aufgabe der Bearbeitung aller im Verein anfallenden Versicherungsfälle und besucht die anberaumten Versammlungen des Sozialkreises.
Der Vereinsgerätewart verwaltet das Inventar des NDSB. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand aller Gerätschaften verantwortlich und überwacht dessen Gebrauch.
Die Beisitzer werden vom Bundesvorstand zur Wahrung oder Wahrnehmung seiner Interessen in Einzelfällen eingesetzt.
§ 18 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer mit der Maßgabe, das nach Ablauf von einem Jahr einer der Kassenprüfer ausscheidet und einer neu gewählt wird. Einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich. Kassenprüfer dürfen nicht dem Bundesvorstand angehören. Sie haben die Jahresabrechnung zu prüfen und das Ergebnis dem Bundesvorstand schriftlich mitzuteilen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Zur Prüfung der Jahresabrechnung ist zumindest die Anwesenheit von zwei Kassenprüfern erforderlich.
§ 19 - Geschäftsordnung
Zur Wahrung eines ordnungsmäßigen Geschäftsablaufes und zu Regelung des Vereinslebens erlässt der Bundesvorstand im Einvernehmen der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung. Ergänzende Ordnungen werden jeweíls von der Mitgliederversammlung zugestimmt und werden somit Mitgliederbeschlüsse.
§ 20 - Abteilungen
Bei den Abteilungen liegt in erster Linie die Pflege des Vereinslebens. Abteilungsleiter müssen vom Bundesvorstand bestätigt werden. Im engeren Verbande der Abteilungen finden wenigstens einmal im Monat Versammlungen und Trainingsabende statt. Veranstaltungen der Abteilungen sind dem Bundesvorstand zu melden. Die Abteilungsleitung ist für eine ordentliche Mitgliedermeldung im Bezug auf Ab- und Ummeldungen, sowie Neuzugänge verantwortlich. Alle Vermögenswerte der Abteilungen bleiben Eigentum des Bundes und dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden.
§ 21 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22 - Ehrenräte
In den Abteilungen ist eine Kommission von drei Mitgliedern zu bestellen, die einen Ehrenrat bilden.
Dieselben sollen bei Differenzen und Unstimmigkeiten eine Schlichtung herbeiführen. Kommt eine Schlichtung innerhalb der Abteilung nicht zustande, so ist ein Ehrenrat im Bundesvorstand zu bestellen wohin jede Abteilung ein Mitglied ihres Ehrenrates entsendet.
Unter dem jeweiligen 1. Präsidenten oder dessen Vertreter entscheidet dieser Ehrenrat mit einfacher Stimmenmehrheit und ist diese Beschlussfassung entgültig.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder dessen Vertreter maßgebend.
Über die Ehrenratssitzung im Bundesvorstand wird vom Bundesgeschäftsführer ein Protokoll gefertigt.
Verleihung von Ehrennadeln und Ehrenrechten
§ 23 - Ehrungen
In Anbetracht bewährter Tradition der Pflege des Vereinslebens verleiht der NDSB an Mitglieder, die sich um den NDSB oder das Schützenwesen in organisatorischer Hinsicht verdient gemacht haben, besondere Auszeichnungen.
Ehrennadeln werden verliehen
a) in Silber allen Mitgliedern, die 25 Jahre dem verein angehören,
b) in Gold allen Mitgliedern, die 40 Jahre dem Verein angehören.
§ 24 - Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
Mitglieder, die sich um den NDSB besonders verdient gemacht haben, können vom Bundesvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung ist eine Urkunde auszustellen. Ehrenmitglieder sollen in der Regel das 60. Lebensjahr überschritten haben und wenigstens 20 Jahre dem Verein angehören.
Ehrenmitglieder des NDSB sind von der Zahlung der Beiträge befreit, unterliegen aber etwaigen Umlagebeschlüssen.
Die Anzahl der Ehrenmitglieder im NDSB soll auf acht begrenzt bleiben.
Der NDSB kann sich nach den Grundsätzen über die Ehrenmitgliedschaft einen Ehrenpräsidenten wählen. Der Ehrenpräsident muss mindestens sechs Jahre das Amt des 1. Präsidenten im NDSB bekleidet haben. Über die Ernennung wird ein Ehrenbrief ausgehändigt. Der Ehrenpräsident hat die Rechte der Ehrenmitglieder.
§ 25 - Auflösung des Bundes
Die Auflösung des Bundes oder einer ihrer Gliederung kann nur mit dreiviertel der betreffenden Mitglieder durch eine Urabstimmung in einer Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei Auflösung einer Abteilung des Bundes sind sämtliche Gelder und Sachwerte dem Bund zu übergeben. Im Falle der Auflösung des Bundes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks hat die Mitgliederversammlung auch über die Verwendung des Vereinsvermögens des NDSB zu bestimmen mit der Maßgabe, dass es nur dem Westfälischen Schützenbund e.V. zum Zwecke der weiteren Sportförderung zufließt.
§ 26
Die vorstehende Satzung beruht auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. März 1988. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Dortmund in Kraft.
Der Bundesvorstand :
1. Präsident : F. Hindermann
2. Präsident : A. Helms
Regimentskommandeur : R. Heidenreich
1. Bundesschatzmeister : H. Völker
Bundessportleiter : K.D. Hanke
Die vorgenannte Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen.