Das neue Waffengesetz vom 11.Oktober 2002 :
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3970
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73,ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Waffengesetz (WaffG)
Artikel 2 Beschussgesetz (BeschG)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen
Artikel 4 Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 7 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der
Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter
Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz
und dem Sprengstoffgesetz
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10 Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
Artikel 12 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Artikel 13 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 14 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
Verordnung
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Artikel 15 Änderung des Bundesjagdgesetzes
Artikel 16 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 18 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften
Artikel 1
Waffengesetz (WaffG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und
Jugendliche
Abschnitt 2
Umgang mit Waffen oder Munition
Unterabschnitt 1
Allgemeine
Voraussetzungen für Waffenund
Munitionserlaubnisse
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 6 Persönliche Eignung
Gesetz
zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG)
*)Vom 11. Oktober 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3971§ 7 Sachkunde
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und
Anordnungen
Unterabschnitt 2
Erlaubnisse für
einzelne Arten des Umgangs mit
Waffen oder Munition, Ausnahmen
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und
Schießen
§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit
Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
Unterabschnitt 3
Besondere Erlaubnistatbestände
für bestimmte Personengruppen
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch
Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch
Sportschützen
§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch
Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur
Brauchtumspflege
§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch
Waffen- oder Munitionssammler
§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch
Waffen- oder Munitionssachverständige
§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen
von Schusswaffen durch gefährdete Personen
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge
eines Erbfalls
Unterabschnitt 4
Besondere Erlaubnistatbestände
für Waffenherstellung, Waffenhandel,
Schießstätten, Bewachungsunternehmer
§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 22 Fachkunde
§ 23 Waffenbücher
§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition
durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
Unterabschnitt 5
Verbringen und
Mitnahme von Waffen oder
Munition in den, durch den oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes
§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich
des Gesetzes
§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich
des Gesetzes
§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union
§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer
Feuerwaffenpass
§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme
von Waffen oder Munition in den oder durch den
Geltungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 6
Obhutspflichten, Anzeige-,
Hinweis- und Nachweispflichten
§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der
Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 37 Anzeigepflichten
§ 38 Ausweispflichten
§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
Unterabschnitt 7
Verbote
§ 40 Verbotene Waffen
§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Abschnitt 3
Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
§ 45 Rücknahme und Widerruf
§ 46 Weitere Maßnahmen
§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen
oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 48 Sachliche Zuständigkeit
§ 49 Örtliche Zuständigkeit
§ 50 Kosten
Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 51 Strafvorschriften
§ 52 Strafvorschriften
§ 53 Bußgeldvorschriften
§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall
Abschnitt 5
Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden,
Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete
Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
§ 57 Kriegswaffen
Abschnitt 6
Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
§ 58 Altbesitz
§ 59 Verwaltungsvorschriften
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
3972
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand und Zweck
des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder
Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände
und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die
Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu
beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere
Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere
wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder
Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt
sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer
diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt
oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die
Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe
b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs
und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage
1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher
geregelt.
§ 2
Grundsätze des Umgangs
mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen
gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der
Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz
genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der
Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist
verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz
oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem
Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1
und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die
Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz
oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von
diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der
Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und
der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die
zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des
Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse
an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen
können,
2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der
Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den
Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.
Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 3
Umgang
mit Waffen oder Munition
durch Kinder und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungsoder
Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1
unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten
mit Waffen oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1
Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche
im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen
zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
Abschnitt 2
Umgang mit Waffen oder Munition
U n t e r a b s c h n i t t 1
Allgemeine Voraussetzungen für
Waffen- und Munitionserlaubnisse
§ 4
Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer
Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in
Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und
Sachschäden – nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder
Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller
seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf
Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen
Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut
auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu
prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das
Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen
zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung
der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen
des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der
Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3973§ 5
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen
nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig
verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder
sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände
nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden,
die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der
Regel Personen nicht, die
1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang
mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder
Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen
Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem
Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal
zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind oder bei denen die Verhängung von
Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als
Organisation unanfechtbar verboten wurde oder
der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach
dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das
Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft
zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen
verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt
haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung,
insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben
der Völker gerichtet sind,
4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen
Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem
Präventivgewahrsam waren,
5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines
der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen
haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1
nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene
auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht
abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen
Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung
folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2
Nr. 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob
Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
begründen; die örtliche Polizeidienststelle
schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr
vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die
Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen
Daten entscheidet die Waffenbehörde im Einvernehmen
mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen
Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister
mitgeteilt hat.
§ 6
Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen
nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen
oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß
umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren
können oder dass die konkrete Gefahr einer
Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der
Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt
sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme
der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der
persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister
eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes
entgegenstehen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder
bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten
Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde
dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines
amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen
Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung
aufzugeben.
3974
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis
zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene
Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches
Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1
gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im
Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über
die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2
und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden
zu erlassen.
§ 7
Sachkunde
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine
Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat
oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung
nachweist.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen
und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die
Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der
Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den
anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
§ 8
Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn
gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche
Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze,
Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler,
Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete
Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als
Bewachungsunternehmer, und
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder
Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.
(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere
vor, wenn der Antragsteller
1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem
nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband
angehört, oder
2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.
§ 9
Inhaltliche Beschränkungen,
Nebenbestimmungen und Anordnungen
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben
und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem
Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden
Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse
befristet oder mit Auflagen verbunden werden.
Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert
und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung
oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27
Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen
zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen
werden.
U n t e r a b s c h n i t t 2
E r l a u b n i s s e f ü r
einzelne Arten des Umgangs mit
Waffen oder Munition, Ausnahmen
§ 10
Erteilung von Erlaubnissen zum
Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen
wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung
in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für
die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art,
Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die
Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines
Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet
erteilt. Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis
nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen
Behörde unter Benennung von Name und Anschrift
des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und
seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere
Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt
werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem
schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt
werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein
der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen
unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4
Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat,
für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht
vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet
die benannte verantwortliche Person aus dem schießsportlichen
Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht
mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor,
so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen
Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht
innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche
Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsportlichen
Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen
und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition
wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die
darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen
Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein
für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für
den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren
zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen
Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum
Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen
auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3975kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden,
sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes
Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich
des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder
Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes
Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1
genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe
wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
§ 11
Erwerb und
Besitz von Schusswaffen oder
Munition mit Bezug zu einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe
nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A
bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur
erteilt werden, wenn sie
1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat
im Wege der Selbstvornahme verbringen wird
oder
2. eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus welchen
Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition
nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen
beabsichtigt.
Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe
nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition
für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die
Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung
dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.
(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach
Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für
eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer
Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis
erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
vorliegen.
§ 12
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe
bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen
Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten
Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung
oder der Beförderung
erwirbt;
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen
Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung
oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen
oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn
und solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen
oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen
sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen
oder einer zur Brauchtumspflege Waffen
tragenden Vereinigung,
c) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe
von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des
Berechtigten ausüben darf;
4. von einem anderen,
a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat,
ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde
bedurfte, oder
b) nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;
5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend
zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich
des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition
bedarf nicht, wer diese
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4
erwirbt;
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum
sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte
(§ 27) erwirbt;
3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich
des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht,
wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung,
Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum
oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis
umfassten Zweck oder im Zusammenhang
damit führt;
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem
Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der
Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis
umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit
erfolgt;
3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend
als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen
auf festgelegten Wegstrecken führt;
4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher
Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug
oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe
von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen
führt, wenn optische oder akustische
Signalgebung erforderlich ist.
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe
bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das
Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus
ohne Schießerlaubnis nur zulässig
3976
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 20021. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen
Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt
wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes
zugelassen ist, sofern die Geschosse das
Besitztum nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition
verschossen werden kann,
2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer
an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz
3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen
schießen,
3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition
verschossen werden kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und
diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen
Betrieben,
4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe
von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der
Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische
oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn
besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
U n t e r a b s c h n i t t 3
Besondere Erlaubnistatbestände
für bestimmte Personengruppen
§ 13
Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition durch Jäger,
Führen und Schießen zu Jagdzwecken
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen
anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines
im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
sind (Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen
und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training
im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher
Schießwettkämpfe benötigen,
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach
dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs
geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen
und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern,
die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den
Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen,
sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne
des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
bedürfen zum Erwerb von Langwaffen
nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte
Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch
den Erwerber zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht
ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition
für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis,
sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen
Fassung verboten ist.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung
einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier,
zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz
oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und
mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit
diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit
ohne Erlaubnis führen.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von
§ 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür
bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen
und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der
Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen
Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe
ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen
führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang
mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht
schussbereit ohne Erlaubnis führen.
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht
schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis
unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen
und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben
und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr
Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung
erklärt haben. Die Person hat
in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit
sich zu führen.
§ 14
Erwerb
und Besitz von Schusswaffen
und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition zum Zweck des sportlichen
Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur
erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet
hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.)
für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie
der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt,
und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber
12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit
solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung
eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern
eines Schießsportvereins anerkannt, der einem
nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.
Durch eine Bescheinigung des Schießsportver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3977bandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist
glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den
Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze
betreibt und
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach
der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen
und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht
mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für
den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen
Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen
Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen
Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung
des Schießsportverbandes des Antragstellers
glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt
wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.
(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von
§ 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die
zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und
gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen
Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen
für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und
Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund
dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die
Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei
Wochen zu beantragen.
§ 15
Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes
wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher
Vereine anerkannt, der
1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen
ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert
ist,
2. mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen
schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen
Vereinen hat,
3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport
betreibt,
4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen
Vereinen und
b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung
eines altersgerechten Schießsports für Kinder
oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt,
5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert
oder daran teilnimmt,
6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage
einer genehmigten Schießsportordnung organisiert
und
7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden
schießsportlichen Vereine verpflichtet und
regelmäßig darauf überprüft, dass diese
a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen
Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während
der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig
eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze
erteilt wurde, führen und
c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung
betriebenen Disziplinen verfügen
oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige
Schießstätten nachweisen.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2
oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die
besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen und der Verband
die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen
nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports
zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis
nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur
bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen,
die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren
Vereinen haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das
Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48
Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der
Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes
tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen
Behörden der übrigen Länder.
(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann
zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben;
sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin
nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung
nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und
Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom
Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung
an sind die Bescheinigungen des betreffenden
Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete
Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der
Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der
inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen
lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der
Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen
absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach
Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der
Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung
der Anerkennung.
(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer
Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden
sind, unverzüglich zu benennen.
(6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen
Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen
wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens,
insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben,
die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im
Schießsport nicht zulässig.
(7) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die
Genehmigung der Teile der Sportordnungen der Schieß-
3978
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002sportverbände, die für die Ausführung dieses Gesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
erheblich sind. Das Bundesministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung
der berechtigten Interessen des Schießsports
1. Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte
der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu
erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom
Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer
Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise
ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, sowie
2. einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der
beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter
des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt
in Fragen der Anerkennung eines
Schießsportverbandes und der Genehmigung der
Schießsportordnung eines solchen Verbandes unter
Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.
§ 16
Erwerb
und Besitz von Schusswaffen
und Munition durch Brauchtumsschützen,
Führen von Waffen und
Schießen zur Brauchtumspflege
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-
Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen
sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern
einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung
(Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch
eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung
glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des
Brauchtums benötigen.
(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus
besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer
von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von
in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von
sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter
der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen
des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet
ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1
Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten
mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach
Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem
verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung
erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn
1. in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt,
2. die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet
ist,
3. Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder
die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch
Auflagen verhindert werden können oder
4. kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1
Nr. 5 nachgewiesen ist.
Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung
nach Absatz 2 verbunden werden.
(4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze
2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung
nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis
führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des
Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang
mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist,
aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine
Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt
wurde, ohne Erlaubnis führen.
§ 17
Erwerb und Besitz
von Schusswaffen oder Munition
durch Waffen- oder Munitionssammler
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition wird bei Personen anerkannt, die
glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition
für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler,
Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch
bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische
Sammlung.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder
Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit
der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten
Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an
Schusswaffen vorzulegen.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer
oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber
infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung
des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.
§ 18
Erwerb und Besitz von
Schusswaffen oder Munition durch
Waffen- oder Munitionssachverständige
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft
machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche
oder technische Zwecke, zur Erprobung,
Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen
Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder
Munition wird in der Regel
1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
2. unbefristet
erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der
Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung
über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den
Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder
Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10
Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht
länger als drei Monate ausgeübt wird.
§ 19
Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition, Führen von
Schusswaffen durch gefährdete Personen
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe
und der dafür bestimmten Munition wird bei einer
Person anerkannt, die glaubhaft macht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
39791. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe
auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet
und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird
anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen
nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen
Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten
Besitztums vorliegen.
§ 20
Erwerb und Besitz von Schusswaffen
durch Erwerber infolge eines Erbfalls
Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der
Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der
Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden
erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in
eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen;
für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten
beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1
beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen,
wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der
Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
U n t e r a b s c h n i t t 4
Besondere Erlaubnistatbestände
f ü r W a f f e n h e r s t e l l u n g , W a f f e n h a n d e l ,
Schießstätten, Bewachungsunternehmer
§ 21
Gewerbsmäßige
Waffenherstellung, Waffenhandel
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im
Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen
Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis,
die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen
Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis
erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen-
und Munitionsarten beschränkt werden.
(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1
Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die
sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen
oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs-
oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum
Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die
Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt
die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel
ein.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des
Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen
Zweigstelle beauftragten Personen
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche
Eignung (§ 6) nicht besitzt,
2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit
bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen
Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht
erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden
Waffenherstellung beantragt wird,
3. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die
erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis
zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung
noch eine unselbstständige Zweigstelle
selbst leitet.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
ist oder
2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche
Niederlassung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die
Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.
Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert
werden.
(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die
Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung
und Schließung einer Zweigniederlassung oder
einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei
Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die
mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Personen anzugeben. Er soll diese
Personen vorher hierüber unterrichten. Die Einstellung
oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes
oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder
bei juristischen Personen den Wechsel einer durch
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt,
die Landeskriminalämter und das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen
einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme
oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.
§ 22
Fachkunde
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen
Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht
nicht nachzuweisen, wer
1. die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes
in die Handwerksrolle erfüllt,
2. mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit
Schusswaffen und Munition berufstätig gewesen ist,
sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die
erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über
1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen
und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch
beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten
(Fachkunde),
2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich
der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3980
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 20023. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der
beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
zu erlassen.
§ 23
Waffenbücher
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein
Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und
Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren
Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen
ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des
Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche
Teile von Schusswaffen.
(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt
oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu
führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen,
ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf
1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom
Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat,
mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen
versehen sind,
2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein
Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist,
3. wesentliche Teile von Schusswaffen.
§ 24
Kennzeichnungspflicht,
Markenanzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat
unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe
deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke
eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung
hat,
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition
verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,
3. eine fortlaufende Nummer.
Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist
Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen
eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach
Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich
auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen,
die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen),
die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen
lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der
Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die
wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen
Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige,
unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben
oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung
dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften
dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder
Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er
festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1
gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben
überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit
dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder
Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt
oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen
Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese
Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke
vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke
eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen,
haben diese Marke anzuzeigen.
(6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es
sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17
Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
§ 25
Ermächtigungen und Anordnungen
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung der §§ 23 und 24
1. Vorschriften zu erlassen über
a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und
Waffenhandelsbuches,
b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs-
und Waffenhandelsbuches,
c) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen-
und Munitionsarten sowie über die Art, Form
und Aufbringung dieser Kennzeichnung,
2. zu bestimmen,
a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe
die Kennzeichen anzubringen sind und wie die
Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung
oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile
zu kennzeichnen sind,
b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von
der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz
oder teilweise befreit sind.
(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht
mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde – auch
nachträglich – anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes
Kennzeichen anbringen lässt.
§ 26
Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird
durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den
Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3981Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände
ein.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen
und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und
wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen
Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung
oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine
Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können,
überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von
Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.
§ 27
Schießstätten, Schießen durch
Minderjährige auf Schießstätten
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die
ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport
oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen,
der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit
Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben
oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer
Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine
Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens
1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden
– sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens
10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000
Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5
gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die
Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der
Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen
Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen
Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis
nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs
der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei
Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten,
bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur
Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffenoder
Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige
oder durch wissenschaftliche Einrichtungen
geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und
Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen
Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und
Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen
darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben
und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in
Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und
Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen
mit sonstigen Schusswaffen
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich
sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend
ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die
schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten
vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen
und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind
der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche
Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und
Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten
besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch
Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen
Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung
des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter
des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll
bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung
die geistige und körperliche Eignung und durch eine
Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung
glaubhaft gemacht sind.
(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der
Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn
sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte
und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in
einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung
erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die
Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem
Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen
Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen
mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen
zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet
werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und
1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber
sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson
in jedem Fall nur einen Schützen bedient.
(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist
nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren
oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte,
die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft
oder die Allgemeinheit
1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der
Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an
das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung
für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu
erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der
Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen
dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen
einer Anzeige bedarf,
b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die
Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen
Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen
hat,
c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen
dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung,
aus dienstlichen oder beruflichen Gründen
zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen
einer Erlaubnis bedürfen,
3982
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen
zu führen, aufzubewahren und der
zuständigen Behörde vorzulegen hat,
e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen
untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche
Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die
erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung
oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.
§ 28
Erwerb, Besitz und
Führen von Schusswaffen und
Munition durch Bewachungsunternehmer
und ihr Bewachungspersonal
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von
Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer
(§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft
macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden
oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer
gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten
Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend
für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen.
Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes
Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die
dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.
(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung
eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt
werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal
in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses
Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen
Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen
Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll
die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher
über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit
der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener
Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von
Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die
zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist
zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung
des Bewachungsunternehmers das
Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen
nicht umfasst.
(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch
der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3
bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen
nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.
U n t e r a b s c h n i t t 5
Verbringen und Mitnahme von Waffen
oder Munition in den, durch den oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes
§ 29
Verbringen
von Waffen oder Munition in
den Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A
bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb
und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich
des Gesetzes kann erteilt werden, wenn
1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen
oder Munition berechtigt ist und
2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder
Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet
ist.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die
Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis
des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen
erteilt.
§ 30
Verbringen von
Waffen oder Munition durch den
Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition
im Sinne des § 29 Abs. 1 durch den Geltungsbereich
des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser
Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat),
durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mitgliedstaat
verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu
dem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung
des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen
vorheriger Zustimmung.
§ 31
Verbringen von Waffen
oder Munition aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Katagorien A
bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen
anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach
dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige
Zustimmung vorliegt und der sichere Transport
durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder
Munition Berechtigten gewährleistet ist.
(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern
(§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum
Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu
Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer
von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann
auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition
beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach
Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher
schriftlich anzuzeigen.
§ 32
Mitnahme von Waffen oder Munition in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder
Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3983und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und
Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich
des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die
Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für
einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden
und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme
von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt
3 (Kategorien A bis D) durch den Geltungsbereich
des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2
entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt
3 (Kategorien A bis D) und die dafür bestimmte
Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden,
wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat
ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und
die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen
sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1
Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür
bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach
Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und
die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder
Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien
C und D und die dafür bestimmte Munition zur
Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung
mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen
können.
(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen
Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und
Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine
Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.
(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition
in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
bedarf es nicht
1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer
Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen
oder Munition mitgenommen werden, oder
2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die
aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt
werden.
(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien
A bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen,
wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt,
wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt
sind.
§ 33
Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen
oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den
oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat
derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder durch
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder
mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde
beim Verbringen oder bei der Mitnahme
anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die
Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen.
Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden
zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden
können Beförderungsmittel und -behälter sowie
deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen,
ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen
eingehalten sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern
bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die
bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme
von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche
Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen
wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes),
wirken diese bei der Überwachung mit.
U n t e r a b s c h n i t t 6
O b h u t s p f l i c h t e n , A n z e i g e - ,
Hinweis- und Nachweispflichten
§ 34
Überlassen von
Waffen oder Munition, Prüfung
der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen
überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich
sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur
gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die
ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen
gegen ein Abhandenkommen getroffen sein.
Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen
Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des
Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2
oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern
erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt
sie dem Dritten.
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10
Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte
unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und
– wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner
den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und
den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das
Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde
schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem
anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer
Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der
3984
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr,
sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer
Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung
vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In
der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift
des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der
Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der
Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte
sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende
Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige
lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung
anzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der
Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt,
insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen
überlässt. Die Vorschriften des § 31 bleiben unberührt.
(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien
B und C) oder Munition für eine solche überlässt,
hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich
anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1
Nr. 1 und 5.
(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-
Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen,
und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und
tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens
vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs
und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
(BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet
oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt,
hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt
schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht
1. für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten
Gegenstände an staatliche Stellen in einem
dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen
Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen
zwischen Staaten oder staatlichen
Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer
Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates
nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb
bekannt ist, oder
2. soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31
Abs. 2 Satz 3 bestehen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit
von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen
2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben
zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen
sind.
§ 35
Werbung,
Hinweispflichten, Handelsverbote
(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in
Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden
Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung
jeweils wie folgt hinzuweisen:
1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger
Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,
2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht
erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr,
3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer
Ausnahmegenehmigung,
sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls
seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen
und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht
werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters
sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden
Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe
der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn
dieser der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die
Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des
Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet,
die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang
aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu
gewähren.
(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder
darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so
hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem
Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis
des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen.
Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoffoder
Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die
Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein)
hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der
Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.
(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen,
Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des
§ 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels
IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen,
Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von
Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen
oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen,
ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen
oder Munition in einer Schießstätte sowie von
Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für
eine solche bestimmt ist.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten
für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
§ 36
Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass
diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie
unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur
getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3985die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt,
das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem
Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat)
entspricht.
(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht
freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens
in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen
Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere
ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach
VDMA2)3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen
gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem
Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A
nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit
gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates
entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als
gleichwertig anzusehen.
(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen
besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung
getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.
Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren
Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen,
dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung
Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume
dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen
oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der
Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen,
so hat der Besitzer bis zum 30. August 2003
die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer
diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung
vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde
innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und
nachzuweisen.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung
des Standes der Technik, der Art und Zahl der
Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen
an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche
Anforderungen festzulegen. Dabei können auch
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur
Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen
festgelegt werden.
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und
Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder
wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard
erforderlich, hat die zuständige Behörde die
notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren
Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.
3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
§ 37
Anzeigepflichten
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis
bedarf,
1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in
ähnlicher Weise,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher
oder in ähnlicher Weise
in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die
Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass
sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder
einem Berechtigten überlassen werden und dies der
zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem
Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen
oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung
steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb
der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden
gekommen, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die
Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass
zur Berichtigung vorzulegen. Die örtliche Behörde
unterrichtet zum Zweck polizeilicher Ermittlungen die örtliche
Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
(3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis
bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den Anforderungen der
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar
gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der
zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich
anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzulegen.
Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber,
Herstellerzeichen oder Marke und – sofern vorhanden –
die Herstellungsnummer der Schusswaffe anzugeben.
§ 38
Ausweispflichten
Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen Personalausweis oder Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die
Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis
zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer
Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1
aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1
oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der
Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32
Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach
Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß
§ 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen
Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates
oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein
Bezug nimmt,
d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage
1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem
anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den
Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des
§ 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund
der Mitnahme,
3986
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum
Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1
Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem
der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten
und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis
nach § 10 Abs. 5 diese, und
2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle
Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2
genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher
Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen
oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt
nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.
§ 39
Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine
Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr
die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt,
Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen
durchführt oder sonst den Besitz über Waffen
oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf
Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt,
zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine
entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber
denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen
wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Darüber hinaus hat der
Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.
(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung,
Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen,
so sind die von der zuständigen Behörde mit
der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen
berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume
während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben
zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen
Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese
Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die
Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen
besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige
Behörde anordnen, dass der Besitzer von
1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis
bedarf, oder
2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen
Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen
binnen angemessener, von ihr zu bestimmender
Frist zur Prüfung vorlegt.
U n t e r a b s c h n i t t 7
Verbote
§ 40
Verbotene Waffen
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot,
zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4
bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.
(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition
ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines
gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.
(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige
von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen
abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie
diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den
Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des
Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots
überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden,
wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten
Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke
oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch
bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu
befürchten ist.
(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe
als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition
sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer
angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar
gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem
nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden,
oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt.
Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird
nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende
Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller
noch nicht bekannt gegeben worden ist.
§ 41
Waffenverbote für den Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz
von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis
bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition
untersagen,
1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit
oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen
Gegenständen geboten ist oder
2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme
rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln, psychisch krank oder debil ist
oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht
besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher
Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen,
dass er die Annahme mangelnder persönlicher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3987Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder
fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses
über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen
kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz
von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren
für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen
Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche
Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
§ 42
Verbot des Führens von
Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten,
Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten
oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt,
darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5)
und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen
bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten
kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2
Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen
und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und
diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu
diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition
geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten
Waffen auf Messen und Ausstellungen.
Abschnitt 3
Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
§ 43
Erhebung und
Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne
Mitwirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs. 5
und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige
Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die
eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen vorsehen
oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.
(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet,
dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse
personenbezogene Daten zu übermitteln,
soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher
Interessen geheim gehalten werden müssen.
§ 44
Übermittlung an und von Meldebehörden
(1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller
zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer
Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn
eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse
mehr verfügt.
(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden
Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner
mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen
Erlaubnis gespeichert ist.
§ 45
Rücknahme und Widerruf
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis
hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung
hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz
kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen
nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2
Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses,
aus besonderen Gründen auch in Fällen des
endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf
abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um
eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung
des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen,
bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder
zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde
deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen.
§ 46
Weitere Maßnahmen
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen
oder widerrufen, so hat der Inhaber alle
Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen
Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt,
wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen,
widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder
Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er
sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition
dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten
überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der
Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
3988
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1
oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige
Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht
oder einem Berechtigten überlässt oder
2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale
beseitigt und
3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige
Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden
sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen
oder Munition sofort sicherstellen
1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1
oder 2 oder
2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder
von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen
Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu
betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition
zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige
Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines
Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten
Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener
Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine
Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die
zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder
Munition einziehen und verwerten. Dieselben Befugnisse
besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren
Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor
oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung
nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer
Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug
der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung
dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten
zu.
§ 47
Verordnungen zur Erfüllung
internationaler Vereinbarungen oder
zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung
bindender Beschlüsse der Europäischen Union,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen
zu erlassen, die insbesondere
1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von
Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des
Gesetzes haben, festlegen und
2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von
Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
sowie
3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen,
Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen
regeln.
§ 48
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden
zuständig sind.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde
für
1. ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte
sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
2. ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte
sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
3. Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge
und Seeschiffe eingesetzt sind,
4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist
das Bundeskriminalamt.
§ 49
Örtliche Zuständigkeit
(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe,
dass örtlich zuständig ist
1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat,
a) die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder
aufhalten will, oder,
b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln
lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt
erfolgt,
2. für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in
deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung
befindet oder errichtet werden soll.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für
1. Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren
Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die
Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung
getroffen haben,
2. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei
ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk
die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben
oder geändert werden soll,
3. a) Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7
bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde,
in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3989b) Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten
die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte
aufgestellt werden soll,
4. Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die
Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden
soll,
5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde,
in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
6. die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren
Bezirk sich der Gegenstand befindet.
§ 50
Kosten
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz
findet Anwendung.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
werden.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt
werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung
zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung
oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden
oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung
des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen
werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft,
der Umfang der zu erstattenden Auslagen
und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften
des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 51
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort
genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt
oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat,
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 52
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte
Schusswaffe oder einen dort genannten
Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,
mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder
damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach
a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder
Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1
Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische
Kurzwaffe erwirbt, besitzt oder führt,
c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition herstellt,
bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29
Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1
eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt
oder mitnimmt,
3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition
oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe
oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt
oder anderen überlässt oder
4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten
Gegenstandes anleitet oder auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis
1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4
oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit
Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b) Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
oder b mit Strafe bedroht ist,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 26 Abs.1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt,
bearbeitet oder instand setzt,
3990
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 20024. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe oder
Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder
Munition überlässt,
7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige
Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem
Nichtberechtigten überlässt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine
Schusswaffe oder Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2
Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3
fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten
nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes handelt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 53
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige
Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt
oder besitzt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten
Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,
mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt
oder damit Handel treibt,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1,
§ 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 2
Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9
Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37 Abs. 1
Satz 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2
Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4,
§ 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, § 31
Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5
Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 5
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder
§ 20 Satz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte
Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 10
Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 2 Satz 2 die Waffenbesitzkarte
oder den Europäischen Feuerwaffenpass
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, das Waffenherstellungs-
oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt,
9. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Abs. 2 oder 3
Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c, eine Angabe,
ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf
der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen
versieht,
10. entgegen § 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition
anderen gewerbsmäßig überlässt,
11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte
betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art
ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind
oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen
§ 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die
Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt
oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht
herausgibt,
14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht
mitführt,
15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder
Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig
vorführt,
16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige
Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition
einem Nichtberechtigten überlässt,
17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht
aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig Einsicht gewährt,
18. entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe
aufbewahrt,
20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde
nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig
aushändigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
399121. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht
oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 2, § 25
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5
oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit
dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt
ausgeführt wird, die für die Erteilung von
Erlaubnissen nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.
§ 54
Einziehung und erweiterter Verfall
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3
Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden
Gegenstände,
1. auf die sich diese Straftat bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind,
eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach § 53 begangen worden, so können
in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.
(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den Fällen
der §§ 51, 52 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden
hat.
(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des
Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht,
binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung
der zuständigen Behörde über die Erteilung einer
Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände
einem Berechtigten zu überlassen.
Abschnitt 5
Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
§ 55
Ausnahmen
für oberste Bundes- und Landesbehörden,
Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung,
erheblich gefährdete Hoheitsträger
sowie Bedienstete anderer Staaten
(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die
Deutsche Bundesbank,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Streitkräfte,
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
4. die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung
mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch
Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den
Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition
und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden
hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes
erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte,
eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung
nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die
Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder
Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser
Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche
Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung
erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium
des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete
anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition
ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund
einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall
erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen
Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich
dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche
Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht
etwas anderes bestimmt.
(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen
werden, ist § 40 nicht anzuwenden.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige
Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die
Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung
für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen.
Die Landesregierungen können die Befugnis nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
§ 56
Sondervorschriften für
Staatsgäste und andere Besucher
Auf
1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen
Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise
im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
und
3992
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 20023. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der
in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,
ist § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden,
wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit
es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 48
Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung
erteilt hat. Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es
der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, ist zu
erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere
zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten
bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet
sein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte
oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition
nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten
überlassen werden. Sofern das Bundesverwaltungsamt in
den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden
kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung
die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Das Bundesverwaltungsamt
ist über die getroffene Entscheidung zu
unterrichten.
§ 57
Kriegswaffen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf
tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte
nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor
dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist,
sind unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2
sowie die §§ 36 und 53 Abs. 1 Nr. 19 anzuwenden. Auf
Verstöße gegen § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor
dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und gegen § 58
Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003
geltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
Zuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2 ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlieren
deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als
Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum
Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder
Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen kann,
diese Genehmigung oder Bestätigung der nach § 48
Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen; diese stellt eine
Waffenbesitzkarte aus oder ändert eine bereits erteilte
Waffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im Sinne
des Absatzes 4 vorliegt. Die übrigen Besitzer solcher Waffen
können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der
nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde die Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der
Besitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in
der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden
oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in
der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen
war und der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag
unterlassen hat.
(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert
deshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigenschaft
als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttreten
der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über
sie ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei
der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es
sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz
dieser Munition besitzt.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaubnis
zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
oder persönliche Eignung besitzt.
(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis
unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die
Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antragsfrist
oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden.
§ 46 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
Abschnitt 6
Übergangsvorschriften,
Verwaltungsvorschriften
§ 58
Altbesitz
(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt
wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November
1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von
Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand
berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis
erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis
28. Februar 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers
sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene
fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.
(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)
erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen
tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.
(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des
Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden
worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21
dieses Gesetzes Anwendung.
(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März
1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als
Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57
Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem
bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40
Abs. 4 dieses Gesetzes.
(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3993S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen
Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.
(7) Hat jemand am 1. April 2003 eine bislang nicht einem
Verbot nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432) unterliegende Waffe im Sinne der Anlage 2 Abschnitt
1 dieses Gesetzes besessen, so wird das Verbot
nicht wirksam, wenn er bis zum 28. Februar 2003 diese
Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt
oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
(8) Wer eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unerlaubt
besessene Waffe bis zum Ende des fünften auf das
Inkrafttreten folgenden Monats unbrauchbar macht,
einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen
Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht
wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder
unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder
Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung
des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der
Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung,
Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil
bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies
wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage
damit rechnen musste.
(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf
Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe,
so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten
der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches
oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung
nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den
Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14
Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.
§ 59
Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine
Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen
von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete
seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von
Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger
im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden
und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften
für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern.
3994
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe,
Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen
1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur
Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion,
zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel
bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf
getrieben werden.
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1
genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen
werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft
eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert
werden kann (z. B. Armbrüste).
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer
stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen
verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil
nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
Wesentliche Teile sind
1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen-
oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits
Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem
ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger
Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben
werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist
ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase
dient; der Verschluss ist das unmittelbar das
Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende
Teil;
1.3.2
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares
flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet
wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung
zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung,
sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden
ist;
1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile,
soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus
bestimmt sind;
1.3.5
als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche
Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke
von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können;
1.3.6
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen
Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen
bestimmt sind.
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf
unbrauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus Schusswaffen
hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn
1.4.1
das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass
weder Munition noch Treibladungen geladen werden
können,
1.4.2
der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht
worden ist,
1.4.3
in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen
für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus nicht
dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im
Patronenlager beginnend,
– bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz
von mindestens 4 mm Breite oder
– im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße
Bohrungen oder
– andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist,
1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten
Drittel nicht
– mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
– andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit
einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen
ist,
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
39951.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht ist eine Schusswaffe
dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die
Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile
nicht wiederhergestellt werden kann.
1.5
Nachbildungen von Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf
Nachbildungen von Schusswaffen anzuwenden, wenn
diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
so umgebaut oder verändert werden können, dass
aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen
werden können. Nachbildungen sind nicht als
Schusswaffen hergestellte Gegenstände, die die äußere
Form einer Schusswaffe haben und aus denen nicht
geschossen werden kann.
2.
Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei
denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet
werden:
2.1
Schusswaffen nach Nummer 1.1,
2.2
Gegenstände nach Nummer 1.2.1.
2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die
nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit
werden und bei denen aus demselben Lauf durch
einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen
Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben
werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige
Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung
jeweils nur ein Schuss abgegeben werden
kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen
gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert
werden können. Als Vollautomaten gelten auch in
Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in
Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten
zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver
sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim
Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges
durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass
das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf
und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig
die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges
schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.
2.4
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach
Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden
Mechanismus Munition aus einem Magazin in das
Patronenlager nachgeladen wird.
2.5
Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin
mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss
aus demselben Lauf von Hand geladen werden.
2.6
Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss
in geschlossener Stellung insgesamt länger als
30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare
Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen
sind alle anderen Schusswaffen.
2.7
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem
Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition
bestimmt sind.
2.8
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen-
oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von
Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.9
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronenoder
Kartuschenlager, die zum Verschießen von pyrotechnischer
Munition bestimmt sind.
3.
Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1
Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell
oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden
können.
3.2
Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe
zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind
und die noch eingepasst werden müssen.
3.3
Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in
die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden
können.
3.4
Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes
Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden
können.
3.5
Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für
sie bestimmten Verschlusses.
3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für
sie bestimmten Verschlusses.
3.7
Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers
der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen
von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.
4.
Sonstige Teile von Schusswaffen
4.1
Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer)
oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren),
4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtungen
für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze
und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre),
sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder
eine elektronische Verstärkung besitzen.
5.
Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen
Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung
durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch
einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.
3996
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände
1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen
nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung
der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf
Verletzungen beizubringen),
1.2
Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen
Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),
1.2.2
aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden,
die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),
1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein
gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder
anderen Wirkstoffen oder
b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine
andere als kinetische Energie, insbesondere durch
ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen
Strahlung
hervorgerufen werden kann,
1.2.4
bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den
Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von
mehr als 20 cm Länge verlassen,
1.2.5
bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet
werden, dass schlagartig ein Brand entstehen
kann,
1.2.6
die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu
bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,
1.3
Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen
Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare
Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung
eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen
und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten
Gegenstände.
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen
und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch
ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus
dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim
Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden
Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust
geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände,
2.2.1
die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen
als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen
(z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer
Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung
Verwendung findenden Gegenstände.
Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein
Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein
Geschoss nicht enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Geschoss,
wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer
Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt
1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4
pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsgefährliche
Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische
Sätze, Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-,
Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine
zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu
gehört
1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition,
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition,
1.4.3
mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische
Munition.
2.
Treibladungen sind die Hauptenergieträger, die als vorgefertigte
Ladung oder in loser Form in Waffen nach
Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt
1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3997– zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder
– zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen
bestimmt sind.
3.
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen
oder für Schusswaffen bestimmte
3.1
feste Körper,
3.2
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber
außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder
des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder
Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit
dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person
oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst
transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder
Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe
des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
bringt,
7.
schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch
einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit
Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere
Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
8.
8.1
gilt als Herstellen von Munition auch das gewerbsmäßige
Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder
instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert
oder so geändert wird, dass andere Munition oder
Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden
können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung
eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden;
eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch
instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen,
insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen
werden,
9.
treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen
entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt
oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,
10.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
11.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht
18 Jahre alt sind.
Abschnitt 3:
Einteilung der Schusswaffen oder Munition
in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie
1. Kategorie A
1.1
Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste
(Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen),
1.2
vollautomatische Schusswaffen,
1.3
als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
1.4
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen
sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher
für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur
Benutzung dieser Waffen befugt sind.
2. Kategorie B
2.1
halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-
Schusswaffen,
2.2
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,
2.3
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung
mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin
und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen
kann,
3998
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 20022.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin
und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen
kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren
Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen
kann, umgebaut werden können,
2.6
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische
Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als
60 cm ist,
2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische
Kriegswaffen aussehen.
3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer
2.6 genannten,
3.2
lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem
Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die
unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,
3.4
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung,
ab einer Gesamtlänge von 28 cm.
4. Kategorie D
4.1
lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten
Läufen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3999Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer
tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt
sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den
Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer
1.2.4, die
1.2.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei
denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt
ist, sind;
1.2.2
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen
Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen,
Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);
1.2.3
über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen
Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben,
verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer)
oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung
für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre)
sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen;
1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind,
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit
Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und
Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet
sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.4
Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so
verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand
entstehen kann;
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei
denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich
amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
– in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
– zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit,
der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein
amtliches Prüfzeichen tragen;
1.3.6
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B.
Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich
unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit;
1.3.7
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare
Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung
dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit
zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen
sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff
herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil
der Klinge
– höchstens 8,5 cm lang ist,
– in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert
ihrer Länge aufweist,
– nicht zweiseitig geschliffen ist und
– einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide
hin verjüngt;
1.4.2
feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden
Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen
Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);
1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen
(Butterflymesser);
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
4000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 20021.4.4
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen
(z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich
unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein
amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in
der Tierhaltung Verwendung finden;
1.5
Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6
1.5.1
Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken bestimmt sind;
1.5.2
Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die
zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind
ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit;
1.5.3
Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen,
deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die
Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und
die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die
sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;
1.5.4
Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-,
Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens
400 HB 30 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –)
enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die
bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr
dient;
1.5.5
Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition
nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der
Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I
S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur
Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom
24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der
jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen
in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung
Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen
werden können, ausgenommen Kartuschenmunition
der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht
mehr als 47 oder 49 mm;
1.5.6
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der
Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm geladen
werden kann.
Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition
bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition
nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten
Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt
sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder
Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten
Voraussetzungen erteilt wird.
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen
nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
tragen;
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April
1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt
geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht
worden sind;
1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der
zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen
und das Zulassungszeichen nach Anlage 1
Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.4
Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5
veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke,
zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen
bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden
Anforderungen erfüllen:
– das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein,
dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition
geladen werden kann,
– der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten
Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn
gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige
Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in
Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen
gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
– der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein,
sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf
ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden
kann, und
die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie
nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig
gemacht und die Gegenstände nicht so geändert
werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
4001oder pyrotechnische Munition verschossen werden
können;
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend
den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)
verändert worden sind;
1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10
Armbrüste;
1.11
Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten
Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des
Beschussgesetzes;
1.12
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen
nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung
PM I trägt.
2.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer
Waffenbesitzkarte
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren
Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen
auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen
werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe
bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger
Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind
(Maßtafeln);
2.3
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme)
sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition
mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die
keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des
Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2
Armbrüste;
3.3
Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als
getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern
nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.
4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2
Armbrüste.
5.
Erlaubnisfreier Handel
5.1
Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
5.2
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
6.
Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
6.1
Munition.
7.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme
in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes
7.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung
finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1
oder 1.2 entsprechen;
7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der
zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen
und das Zulassungszeichen nach Anlage 1
Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
7.3
veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke,
zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen
bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen der
Nummer 1.5 erfüllen;
7.4
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend
den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)
verändert worden sind;
7.5
Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
7.6
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
7.7
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 20027.8
Armbrüste;
7.9
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen
nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung
PM I trägt.
8.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat,
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2.
Unterabschnitt 3:
Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
1.
Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1
Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen
nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
tragen;
1.2
für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.
2.
Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) – Kleiner
Waffenschein
2.1
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt
2 Nr. 1.3.
Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder
teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von
§ 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse
keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur
Geschosse verschossen werden können, denen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt
wird, es sei denn,
– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der
Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder
– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
2.
Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen
feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es
sei denn,
– deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie
kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden
(z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder
– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
3.
In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1
bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind,
wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces)
oder Knallkorken abgeschossen werden können, es
sei denn,
– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
in eine Schusswaffe oder einen anderen, einer Schusswaffe
gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden
oder
– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
4.
Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend
den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
4003Artikel 2
Gesetz
über die Prüfung und Zulassung
von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei
denen zum Antrieb Munition verwendet wird,
sowie von Munition und sonstigen Waffen
(Beschussgesetz – BeschG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
§ 2 Beschusstechnische Begriffe
Abschnitt 2
Prüfung und Zulassung
§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller
§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht
§ 5 Beschussprüfung
§ 6 Prüfzeichen
§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht
der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen
von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden
Kartuschenmunition
§ 8 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
§ 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und
Kartuschenmunition mit Reizstoffen
§ 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition
§ 11 Zulassung sonstiger Munition
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger
Gegenstände
§ 13 Ausnahmen in Einzelfällen
§ 14 Ermächtigungen
Abschnitt 3
Sonstige beschussrechtliche Vorschriften
§ 15 Beschussrat
§ 16 Kosten
§ 17 Auskunftspflichten und besondere behördliche Befugnisse
im Rahmen der Überwachung
§ 18 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
§ 19 Rücknahme und Widerruf
§ 20 Zuständigkeiten
§ 21 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 4
Übergangsvorschriften
§ 22 Übergangsvorschriften
A b s c h n i t t 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck, Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von
1. Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb
Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet
werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten
Teilen,
2. Munition und
3. sonstigen Waffen
zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer
Verwendung.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Feuerwaffen, die zum Verschießen von Munition
bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als
15 Milligramm ist,
2. veränderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils
geltenden Fassung,
3. die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände
in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.
(3) Der Bauartzulassung unterliegen
1. nicht tragbare Selbstschussgeräte,
2. bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum
Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet
werden und die für technische Zwecke bestimmt
sind, nur die Auslösevorrichtungen und die
Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase
unmittelbar ausgesetzt sind.
Geräte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der Einzelbeschussprüfung
unterzogen werden.
§ 2
Beschusstechnische Begriffe
(1) Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer
Gase durch den Lauf getrieben wird, oder
2. Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsenlosen
Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch
den Lauf getrieben wird.
(2) Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes
sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies
sind insbesondere
1. der Lauf; dabei sind
a) Austauschläufe Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell
oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht
werden können,
b) Wechselläufe Läufe, die für eine bestimmte Waffe
zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt
sind und die noch eingepasst werden müssen,
c) Einsteckläufe Läufe ohne eigenen Verschluss, die in
die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt
werden können;
2. der Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder
Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses
nicht bereits Bestandteil des Laufs ist;
4. bei Schusswaffen und Geräten nach § 1 Abs. 3, bei
denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder
gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbren-
4004
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002nungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des
Gemisches;
5. bei Schusswaffen mit anderem Antrieb und Geräten
nach § 1 Abs. 3 die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest
mit der Schusswaffe oder dem Gerät verbunden ist;
6. bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Waffenteile,
soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus
bestimmt sind;
7. Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die
ohne Nacharbeit gewechselt werden können (Wechseltrommeln).
(3) Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die
ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt
sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum
Abschießen von Munition sind. Böller sind auch nicht tragbare
Geräte für Munition nach einer Rechtsverordnung
nach § 14 Abs. 1 Nr. 11). Gasböller sind Böller, bei denen
die Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion
bestimmter Gase bewirkt wird.
(4) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare
Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke
bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet
wird.
(5) Weißfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände,
wenn alle materialschwächenden oder -verändernden
Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten,
beendet sind.
(6) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waffenrechtliche
Begriffe verwendet, sind die Begriffsbestimmungen
des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden
Fassung maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz
abweichend definiert werden.
A b s c h n i t t 2
Prüfung und Zulassung
§ 3
Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller
(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte
Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können,
herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch
Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für
Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und
Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus
bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt,
so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne
Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder
nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck
beschossen sind.
(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach
Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht,
verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand
erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt
nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile
ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind,
sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese
Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen
worden sind.
1) Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom
24. Februar 2000.
§ 4
Ausnahmen von der Beschusspflicht
(1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
1. Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile,
deren Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf,
2. Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager
mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und
einer Länge kleiner als 7 Millimeter sowie zum einmaligen
Gebrauch bestimmte höchstbeanspruchte Teile
von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit
die Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,
3. Feuerwaffen, die
a) zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wissenschaftlichen
Einrichtungen und Behörden, Waffen-
oder Munitionsherstellern bestimmt sind,
b) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert
worden sind,
c) aa) vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des
Waffengesetzes oder
bb) zur Lagerung in einem verschlossenen Zolllager
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen
werden oder
d) für die obersten Bundes- und Landesbehörden und
die Deutsche Bundesbank, die Bundeswehr und
die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Streitkräfte, die Polizeien des
Bundes und der Länder sowie die Zollverwaltung
hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die
nach diesem Gesetz erforderliche Beschussprüfung
durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt
ist,
4. höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess
befindlichen Feuerwaffen nach § 3 Abs. 1 sowie vorgearbeitete
höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.
(2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuerwaffen
und höchstbeanspruchte Teile, die das
Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die
gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart
ist.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
dem Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d entsprechende Regelung
für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung
kann die Befugnis nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
eine dem Absatz 3 Satz 1 entsprechende Regelung
für Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen
können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 5
Beschussprüfung
(1) Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu prüfen, ob
1. die höchstbeanspruchten Teile der Feuerwaffe der
Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
4005dung der zugelassenen Munition oder der festgelegten
Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die
Zündeinrichtung sowie bei halbautomatischen Schusswaffen
der Lademechanismus einwandfrei arbeiten
und die Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert
werden kann (Funktionssicherheit),
3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers,
der Verschlussabstand, die Maße des Übergangs,
der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts
bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser
bei glatten Läufen den Nenngrößen einer
nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung
entsprechen (Maßhaltigkeit) und
4. die nach § 24 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) oder die auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 des Waffengesetzes
vorgeschriebene Kennzeichnung auf der
Waffe angebracht ist.
(2) Auf Antrag ist der Beschuss von Schusswaffen mit
glatten Läufen mit einem erhöhten Gasdruck (verstärkter
Beschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen.
(3) Bei dem Beschuss von Böllern ist zu prüfen, ob
1. die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung
standhalten, der sie bei der Verwendung der vorgeschriebenen
Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. die Verschlusseinrichtung und die Abzugseinrichtung
einwandfrei arbeiten und der Böller sicher geladen,
geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit),
3. die Rohrinnendurchmesser, Länge und Durchmesser
des Kartuschenlagers, der Zündkanaldurchmesser
den Bestimmungen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen
Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit),
4. die durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung
auf dem Böller angebracht ist.
§ 6
Prüfzeichen
(1) Feuerwaffen, Böller und deren höchstbeanspruchte
Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen,
wenn sie mindestens weißfertig sind und die
Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat.
Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen
zu versehen. Höchstbeanspruchte Teile, die nicht mehr
instand gesetzt werden können, sind als unbrauchbar zu
kennzeichnen.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d sind
die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils
zuständigen Stelle zu versehen.
§ 7
Zulassung
von Schussapparaten, Einsteckläufen
und nicht der Beschusspflicht unterliegenden
Feuerwaffen, Systemprüfungen
von Schussapparaten und der in
ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition
(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate,
Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung
sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition
mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen
als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig
hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und
Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen
sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter
Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge
oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner
als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter
Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder
2. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines
festen oder flüssigen Treibmittels.
Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter
Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck
auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulassung
auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung
der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt
wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geräten
nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe
und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines
Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung
der Prüfzeichen vereinbart ist.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder
nicht maßhaltig ist oder
2. es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie
auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist
zu versagen, wenn
1. aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen
werden kann,
2. er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der
Verwendung des Schussapparates in seinem Gefahrenbereich
befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung
mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt
werden,
3. mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien
Raum gezielt geschossen werden kann oder
4. der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für
die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen
Einrichtungen verfügt.
§ 8
Zulassung von Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen
(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager
bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare
Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager,
die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum
Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann
4006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart
und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen
sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. Patronenmunition in den freien Raum abgeschossen
werden kann und die Geschosse mehr als 7,5 Joule (J)
erreichen,
2. vorgeladene Geschosse verschossen werden können
und ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als
7,5 Joule (J) erteilt wird,
3. der Gaslauf der Waffe einen Innendurchmesser von
weniger als 7 Millimeter hat,
4. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 oder 2
bezeichnete Wirkung erreicht werden kann,
5. die Waffe oder das Zusatzgerät den technischen
Anforderungen an die Bauart nicht entspricht oder
6. den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14
Abs. 3 entsprechende Patronenmunition nach den
Maßtafeln in die Kartuschenlager geladen und darin
abgefeuert werden kann.
(3) Hat die Schusswaffe ein Patronen- oder Kartuschenlager
mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und
einer Länge kleiner als 7 Millimeter, so ist die Zulassung
der Bauart ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar,
nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist. Das
Gleiche gilt für höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, die zum einmaligen
Gebrauch bestimmt sind.
§ 9
Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen
Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen
(1) Wer
1. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz,
2. unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus
Schusswaffen hergestellte Gegenstände
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen
oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen
will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate
vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur
Prüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht
um Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine
Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der
Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur
Änderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Nr. 1.5 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter
Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu überlassen.
Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt schriftlich vom Ergebnis der Prüfung.
(2) Wer
1. Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch
einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und
Zulassung nach Absatz 1 unterliegen,
2. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum Waffengesetz,
3. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz oder
4. Kartuschenmunition mit Reizstoffen
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen
oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen
will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate
vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen
ein Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der
Konstruktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu
benennen.
(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist darüber
hinaus eine Erklärung des Herstellers oder seines
Bevollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen,
1. ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe verändern
kann,
2. dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
um einen Gegenstand handelt, bei dessen Verwendung
keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind.
(4) Die zuständige Stelle kann für Gegenstände nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und
2.2.1 zum Waffengesetz, für die in § 14 Abs. 4 und 6
bezeichneten Gegenstände sowie für Geschosse, Kartuschenmunition,
Stoffe und sonstige Gegenstände mit
Reizstoffen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um
sicherzustellen, dass diese Gegenstände nicht abweichend
von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten
Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen
werden. Sie kann die nach Absatz 3 gemachten
Angaben prüfen oder mit der Prüfung oder Teilprüfung
andere Fachinstitute beauftragen.
(5) Werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Geräte durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach zugelassen
und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschriebenen
Prüfungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle dieser
Prüfungen.
§ 10
Zulassung von pyrotechnischer Munition
(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr
fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur dann in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer
Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung
nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
(2) Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zugelassen
ist, sind neben der gesetzlich vorgeschriebenen
Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen.
Soweit sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen
Munition nicht anbringen lassen, sind sie auf der kleinsten
Verpackungseinheit anzubringen.
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern
des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nicht gewährleistet ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
40072. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung,
Beschaffenheit, Maße, den höchsten
Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung gemäß
einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung
nicht entspricht,
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit
und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der
Technik nicht entspricht,
4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen
Ausstattung oder wegen eines unzureichenden Qualitätssicherungssystems
nicht in der Lage ist, dafür zu
sorgen, dass die nachgefertigte Munition in ihrer
Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem
zugelassenen Muster hergestellt wird.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische
Munition, die für die Bundeswehr, die Bundeszollverwaltung
oder die Polizeien des Bundes und der Länder hergestellt
und ihnen überlassen wird.
§ 11
Zulassung sonstiger Munition
(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf
gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen
werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach
von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige
Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren
kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser
Staaten trägt,
2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen,
Behörden, Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil
einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffengesetzes)
oder für eine solche bestimmt, oder in geringer
Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händler
oder behördlich anerkannte Sachverständige zu
Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt
oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut
nicht die zur Ermittlung der Maße, des
Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen
Geräte besitzt,
2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut
nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte
erforderliche Fachpersonal verfügt oder
3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr
Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe
und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer
Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen.
Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt,
wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung
der zuständigen Behörde übertragen hat.
§ 12
Überlassen und Verwenden beschussoder
zulassungspflichtiger Gegenstände
(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile,
die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen
nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden,
wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies
gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn
die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche
Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und
Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der
Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen
nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene
Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des
§ 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.
§ 13
Ausnahmen in Einzelfällen
Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann
im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung
und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10
Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen
von den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4, des
§ 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
§ 14
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
zur Durchführung der §§ 3, 5 und 6 durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
erlassen über
1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den
Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den
Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den
Verschlussabstand (Maßtafeln), höchstzulässige Gebrauchsgasdrücke,
Höchst- und Mindestenergien
sowie die Bezeichnung der Munition und Treibladungen,
2. die Art und Durchführung der Beschussprüfung, die
Gegenstände und Messmethoden sowie das Verfahren
für diese Prüfung,
3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen,
4. die Einführung einer freiwilligen Beschussprüfung für
Feuerwaffen,
5. die Einbeziehung weiterer Teile von Feuerwaffen in die
Beschussprüfung.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung der §§ 7 bis 11
1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen
a) an die Bauart einer Feuerwaffe oder eines Einstecklaufes
nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 und 3,
b) an einen Gegenstand nach § 9 Abs. 1 und 2,
c) an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die
Maße und den höchsten Gebrauchsgasdruck von
pyrotechnischer Munition nach § 10 Abs. 1 und 3
Nr. 2 und
d) an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronenund
Kartuschenmunition und Treibladungen nach
§ 11 Abs. 1
sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser
Gegenstände zu stellen sind,
4008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 20022. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und
das Verfahren für die Prüfung und Zulassung zu regeln,
3. vorzuschreiben
a) periodische Kontrollen für Munition nach § 11
Abs. 1,
b) Kontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe
sowie das Verfahren für diese Kontrollen zu regeln,
4. weitere Feuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauartprüfung
und -zulassung einzubeziehen,
5. Vorschriften zu erlassen über
a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens
sowie dessen Art und Form,
b) die Verpflichtung von Personen, die Munition im
Sinne von § 11 Abs. 1 herstellen oder in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringen, zur
Durchführung von Fabrikationskontrollen,
c) Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von
Aufzeichnungen über die in Buchstabe b genannten
Kontrollen,
d) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung
des weiteren Vertriebs von
aa) zugelassener Munition nach § 11 Abs. 1 durch
die zuständige Behörde und
bb) zugelassenen Feuerwaffen, Schussapparaten,
Einsteckläufen und Einsätzen durch die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt,
wenn diese Gegenstände nicht den vorgeschriebenen
Anforderungen entsprechen,
e) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle
und der periodischen Kontrolle von Treibladungen
nach § 11 Abs. 1, wiedergeladener Munition,
Beschussmunition und von Munitionstypen,
die für besondere Zwecke oder bestimmte Empfänger
hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht werden,
f) Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen
der in Buchstabe e bezeichneten Munition,
g) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen für
Schussapparate und Böller, die Unterhaltung von
Einrichtungen zur Durchführung dieser Prüfungen,
die Aufbringung eines Prüfzeichens und dessen Art
und Form sowie die Beifügung einer von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebilligten
Betriebsanleitung.
Soweit die Rechtsverordnung Schussapparate betrifft,
ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen die zulässigen höchsten normalen und
überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke,
die Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung
der Munition und der Treibladungen nach § 11 Abs. 1 festzulegen.
Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine
schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die
über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene
Schädigung hinausgeht, sowie Reiz- und Wirkstoffe,
die anhaltende gesundheitliche Schäden verursachen,
dürfen nicht zugelassen werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen vorzuschreiben, dass bei der Verbringung
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei der
Herstellung von
1. Schusswaffen,
2. Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von
Schusswaffen hergestellt werden, oder
3. Munition
Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte
Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände
beizufügen sind.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen vorzuschreiben, dass
1. Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu verpacken
und zu lagern sind und
2. deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter
bestimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen
überlassen werden dürfen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen Vorschriften über
1. Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffengesetz
und über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung
von Geschossen, Kartuschenmunition oder
sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und
2. die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge
von Reizstoffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz
zu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu
bestimmen.
A b s c h n i t t 3
Sonstige beschussrechtliche Vorschriften
§ 15
Beschussrat
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in
technischen Fragen berät. In den Ausschuss sind neben
den Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden
Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen,
Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen
der beteiligten Wirtschaftskreise und Vertreter
sonstiger fachkundiger Verbände, die keine wirtschaftlichen
Interessen verfolgen, zu berufen.
§ 16
Kosten
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
4009bühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
mit der Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung verbundene
Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
werden.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt
werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung
zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung
oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden
oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung
des Antragstellers am festgesetzten Termin
nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung,
die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft,
der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die
Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
§ 17
Auskunftspflichten
und besondere behördliche
Befugnisse im Rahmen der Überwachung
(1) Wer mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes
umgeht, insbesondere die Herstellung und den Vertrieb
von diesen Gegenständen betreibt, hat der zuständigen
Behörde auf Verlangen die für die Überwachung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Auskunftspflichtige Personen
können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt,
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die der Herstellung
oder dem Vertrieb dieser Gegenstände dienenden
Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume
zu betreten und zu besichtigen,
2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen
einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen,
3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen
einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften
zu fertigen.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1
auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit
getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnahmen
nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach Satz 2 zu dulden,
die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, sowie die erforderlichen Geschäftsunterlagen auf
Verlangen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde
anordnen, dass der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt über einen diesem Gesetz unterliegenden Gegenstand
ihr diesen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender
Frist zur Prüfung vorzeigt.
§ 18
Inhaltliche Beschränkungen,
Nebenbestimmungen und Anordnungen
(1) Zulassungen und andere Erlaubnisse nach diesem
Gesetz können inhaltlich beschränkt werden, um Leben
oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem
Umgang mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes
entstehenden Gefahren zu schützen. Zu den in Satz 1
genannten Zwecken können Zulassungen und andere
Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden;
die Auflagen können nachträglich aufgenommen,
geändert und ergänzt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen
treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz
oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere
die weitere Herstellung und den Vertrieb von Gegenständen
im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise
untersagen, wenn
1. eine erforderliche Zulassung oder andere Erlaubnis
nicht vorliegt oder die hergestellten Gegenstände nicht
der Zulassung oder anderen Erlaubnis entsprechen,
2. ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer
Zulassung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen
gegeben ist,
3. gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Absatz
1 verstoßen wird oder
4. diese Gegenstände Gefahren für Leib oder Gesundheit
des Benutzers oder Dritter hervorrufen.
§ 19
Rücknahme und Widerruf
(1) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte
versagt werden müssen.
(2) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer
Versagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder
Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche
Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn
der Zulassungsinhaber
1. pyrotechnische Munition abweichend von der in der
Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder
Beschaffenheit gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich
des Gesetzes verbringt, vertreibt, anderen
überlässt oder verwendet,
4010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 20022. die zugelassene pyrotechnische Munition nicht mehr
gewerbsmäßig herstellt oder die auf Grund der Zulassung
hergestellten oder in den Geltungsbereich des
Gesetzes verbrachten Munitionssorten nicht mehr vertreibt,
anderen überlässt oder verwendet.
§ 20
Zuständigkeiten
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden
zuständig sind.
(2) Zuständig für die Beschussprüfung, die Zulassung
von Munition, für Kontrollen, Anordnungen und Untersagungen
für Munition ist jede Behörde nach Absatz 1, bei
der ein Gegenstand zur Beschussprüfung vorgelegt wird
oder bei der eine Zulassung oder Kontrolle beantragt wird.
Die periodische Kontrolle der Munition ist bei der Behörde
zu beantragen, welche die Zulassung erteilt hat.
(3) Zuständig für die Zulassung der in den §§ 7 und 8
und die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten Schusswaffen
und technischen Gegenstände ist die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch
die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung
und Zulassung der in § 10 bezeichneten pyrotechnischen
Munition ist die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung zuständig.
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt
eine Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende
Angaben enthalten soll:
1. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,
2. die Art der Prüfung,
3. das vergebene Prüf- oder Zulassungszeichen und
4. die prüfende oder zulassende Stelle.
Soweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
für die Prüfung oder Zulassung nach den §§ 7
bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen
Meldungen über die durchgeführten Prüfungen und Zulassungen
an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu
machen. Die Liste ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen
eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine
Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.
§ 21
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5,
einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht
rechtzeitig durch Beschuss amtlich prüfen lässt,
2. entgegen § 7 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, oder § 8 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,
oder entgegen § 10 Abs. 1 einen dort genannten
Gegenstand in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erstattet,
4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwendungshinweise
nicht oder nicht richtig anbringt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannte Munition
anderen überlässt oder gewerbsmäßig vertreibt,
6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten
Gegenstand oder einen Einstecklauf anderen überlässt
oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten
Gegenstand gewerbsmäßig anderen überlässt,
7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 eine dort genannte Maßnahme
nicht duldet, eine dort genannte Person nicht
unterstützt oder eine Geschäftsunterlage nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwiderhandelt,
10. einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt,
wenn diese nicht bereits nach einer anderen
Vorschrift bewehrt ist, oder
11. einer Rechtsverordnung nach
a) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe a, b, d, f
oder g oder
b) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c
oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlassenen
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11 Buchstabe b mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48
Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde.
A b s c h n i t t 4
Übergangsvorschriften
§ 22
Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung
im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als
Zulassung nach diesem Gesetz.
(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder
anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne
dieses Gesetzes.
(3) Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung zum
Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Januar 1981
im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder vertrieben
wurde, darf ohne Zulassung seit dem 1. Januar 1984
nicht mehr vertrieben und anderen überlassen werden.
Munition nach Satz 1, die sich am 1. Januar 1981 im Gel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
4011tungsbereich des Gesetzes bereits im Handel befand, darf
seit dem 1. Januar 1986 nicht mehr vertrieben und anderen
überlassen werden. Auf der bezeichneten Munition und
ihrer Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a vorgeschriebene
Zulassungszeichen nicht angebracht werden.
(4) § 8 Abs. 1 findet auf Zusatzgeräte zu diesen Waffen
zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse nach dem
30. Juni 2004 Anwendung.
(5) Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenständen,
die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht
unterworfen werden, ist längstens bis zum 31. Dezember
2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem
Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß
Anwendung.
(7) Bis zum Inkrafttreten einer Kostenverordnung zu diesem
Gesetz findet die Kostenverordnung zum Waffengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April
1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß
Anwendung.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990
(BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „dem Zollgrenzdienst"
durch die Wörter „dem Beschaffungsamt des
Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung"
ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Zollgrenzdienstes"
durch die Wörter „der Zollverwaltung"
ersetzt.
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Umgang mit
unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie, die der Zustimmung
des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden;
insbesondere kann der Umgang verboten oder
unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar
gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen,
die durch technische Veränderungen endgültig die
Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren
haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
wieder funktionsfähig gemacht werden können.
Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten
Rechtsverordnung geregelt werden."
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Zollgrenzdienst"
durch die Wörter „die Zollverwaltung"
ersetzt.
b) Im Eingangssatz des Absatzes 2 Satz 1 werden
nach dem Wort „Dienststellen" die Wörter „ , das
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des
Innern, die Beschussämter" und in Nummer 2 werden
nach dem Wort „Instandsetzung" die Wörter
„nach Beschuss" eingefügt.
5. In § 22a Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „soweit nicht
auf tragbare Schusswaffen nach § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes
dessen Vorschriften anzuwenden sind,"
gestrichen.
6. In § 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe „§ 12a
Abs. 1" die Angabe „oder § 13a" eingefügt.
7. Die Kriegswaffenliste – Anlage zu § 1 Abs. 1 – wird wie
folgt geändert:
a) Die Fußnote zu Teil B V Nr. 29 wird gestrichen.
b) In Teil B V Nr. 29 Buchstabe b wird die Bezeichnung
„1. September 1939" durch die Bezeichnung
„2. September 1945" ersetzt.
c) Teil B VIII Nr. 50 wird wie folgt gefasst:
„Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen
Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss,
sofern
1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen
Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält
und
2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagdoder
Sportzwecke verwendet wird."
Artikel 4
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272),
das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2002
(BGBl. I S. 3446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 220a, 239a,
306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des
Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
aa) §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d sowie
Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,
bb) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung
mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
cc) § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1
und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
4012
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002dd) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes,
sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande gehandelt hat,".
Artikel 5
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342)
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. für waffenrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis
erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende
Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen
Erteilung."
2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4
und 6" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3954), wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Satz 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
b werden jeweils die Wörter „eine Straftat nach
§ 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2
des Waffengesetzes" durch die Wörter „eine Straftat
nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d,
Abs. 5, 6 des Waffengesetzes" ersetzt.
2. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 52a
Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes"
durch die Angabe 㤤 51, 52 Abs. 1
Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes"
ersetzt.
3. § 492 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes bleibt
unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird
insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft,
die die personenbezogenen Daten zur Eintragung
in das Verfahrensregister mitgeteilt hat,
erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks
nicht zu besorgen ist."
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „unbeschadet"
die Wörter „des Absatzes 3 Satz 3 und" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
An § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i des Produktsicherheitsgesetzes
vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934),
das zuletzt durch Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden
die Wörter „und Beschussgesetz" angefügt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit der Hauptzollämter
zur Verfolgung und Ahndung
bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach
dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter
zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
nach dem Waffengesetz und dem
Sprengstoffgesetz vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1616), die
durch die Verordnung vom 6. Juni 1977 (BGBl. I S. 808)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 55 Abs. 1
Nr. 14 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)" durch die
Wörter „nach § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes" und
die Wörter „§ 27 Abs. 4 des Waffengesetzes" durch die
Wörter „§ 33 Abs. 1 des Waffengesetzes" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002
(BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:
1. § 34a Abs. 6 wird aufgehoben.
2. § 144 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der Ersten
Verordnung zum Waffengesetz
Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777),
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. § 42a wird aufgehoben.
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1
Nr. 28 Buchstabe b" geändert in „§ 53 Abs. 1
Nr. 23".
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Dritten
Verordnung zum Waffengesetz
In § 31 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991
(BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
4013worden ist, wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1 Nr. 28
Buchstabe b" geändert in „§ 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung
mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes".
Artikel 12
Änderung des Sprengstoffgesetzes
In § 1 Abs. 4 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518) werden nach den Wörtern „im Sinne des
Waffengesetzes" die Wörter „und des Beschussgesetzes"
eingefügt.
Artikel 13
Änderung der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
In § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002
(BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, werden die Wörter
„im Sinne des Waffengesetzes" durch die Wörter „im
Sinne des Beschussgesetzes" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Atomrechtlichen
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
§ 7 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die
zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wörtern „des
Waffengesetzes," die Wörter „des Beschussgesetzes,"
eingefügt.
2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „des Waffengesetzes,"
die Wörter „des Beschussgesetzes,"
eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Bundesjagdgesetzes
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche
Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes,
darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt
werden."
b) In Absatz 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„§ 40" durch die Angabe „§ 41" ersetzt.
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Mitteilungspflichten
Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den
§§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach
§ 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a
sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen
§ 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen."
Artikel 16
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
In § 21a Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 39
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne von § 2
Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes" durch die Wörter „im
Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung
mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum
Waffengesetz" ersetzt.
Artikel 17
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8, 10, 11, 13, 14 und 16 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 18
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 61 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344)
geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen
Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen
und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
mitgeteilt werden dürfen."
Artikel 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Fortgeltung von Vorschriften
1. Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27
Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1,
§ 50 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 5 und 6, Artikel 2 § 4 Abs. 3
und 4, § 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
§ 20 Abs. 1 sowie in Artikel 3 Nr. 3 enthaltenen Verordnungsermächtigungen
und das in Artikel 1 Anlage 2
Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 festgesetzte Verbot von Vorderschaftrepetierflinten,
bei denen der Hinterschaft durch
einen Pistolengriff ersetzt ist, treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Waffengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3714), außer Kraft.
4014
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 20022. Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes außer Kraft.
3. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem
Gesetz finden auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigung weiterhin entsprechend Anwendung:
a) die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970),
b) die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom
13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387),
c) die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
(BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Oktober 2002
D e r B u n d e s p r ä s i d e n t
Johannes Rau
D e r B u n d e s k a n z l e r
G e r h a r d S c h r ö d e r
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
S c h i l y